Bernaisch Bauelemente GmbH

 
 

Richtlinien

 Einige Auszüge aus aktuellen Richtlinien für Geschäftskunden und Privatkunden.

Geschäftskunden

§10.2 ASR A 1.7

  1. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen.
  2. Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. […]
  3. Brandschutztüren und –tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).

Schließkraftmessung

Kraftbetätigte Tore (in Arbeitsstätten) müssen der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte […] nicht zu überschreiten. Die an der Schließkante wirkenden […] Kräfte sind fehlersicher so zu begrenzen, dass die zulässigen Werte […] eingehalten oder unterschritten werden.

Geben dies die Torsteuerung und die Schutzeinrichtung an der/den Schließkante(n) nicht her, müssen insbesondere ältere Tore nachgerüstet, im äußersten Fall ausgetauscht werden, wenn sie den technischen Regeln / Normen und den Rechtsbestimmungen (s. o.) genügen sollen.

Geschäfts- und Privatkunden

§ 3 Landesbauordnung NRW

Gemäß §3 sind „bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen […] so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.“

§ 836 BGB

Wird durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes […] ein Mensch getötet, […] verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafte Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.